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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten Vom 28. Juli 1970

Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten Vom 28. Juli 1970
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 18 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. 2129, 2130)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten vom 28. Juli 197001.01.2004
I01.10.2010
II01.01.2004

I

Zuständig für die Durchführung der Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten vom 28. Juli 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209) ist
die Behörde für Inneres und Sport.

II

(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung der Verordnung über das gemeinsame Wohnen und die Gemeinschaftsverpflegung von Polizeivollzugsbeamten vom 20. November 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1159) außer Kraft.
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