SportFöZustAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung Vom 27. Juni 1978

Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung Vom 27. Juni 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 50 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung vom 27. Juni 197801.01.2004
I01.01.2004
II01.10.2010
III01.10.2010
IV01.01.2004

I

Zuständig für
1.
die Förderung der gemeinnützigen Sportvereine und Sportfachverbände - insbesondere durch Beratung, Betreuung und Überlassung von Grundstücken (Sportrahmenverträge) - sowie für die Unterstützung des nichtorganisierten Sports,
2.
die Verwaltung, Unterhaltung, Bewirtschaftung und Vergabe der staatlichen Sportstätten
sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
die Bezirksämter.

II

Zuständig für
1.
die Sportrahmenplanung
2.
die Sportstättenbedarfsplanung (ausgenommen Schulsportstätten)
3.
die finanzielle Förderung der gemeinnützigen Sportverbände aus allgemeinen Haushaltsmitteln
ist
die Behörde für Inneres und Sport.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.

IV

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung über Zuständigkeiten im Sportwesen vom 22. September 1972 (Amtlicher Anzeiger Seite 1353) aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht