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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 31. Mai 1983

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 31. Mai 1983
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 58 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 31. Mai 198301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.10.2010
II01.01.2004
III01.01.2004
Auf Grund von § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 9), zuletzt geändert am 10. März 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 685), wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie nimmt die nach Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes auf die Länder übergegangenen Befugnisse des ehemaligen Reichsministers des Innern wahr.

II

§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 13. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107) bleibt unberührt.

III

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 18. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1225) wird aufgehoben.
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