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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten Vom 23. Juli 2009

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten Vom 23. Juli 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Anordnung vom 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten vom 23. Juli 200901.08.2009
I01.10.2010
II01.05.2011
III01.10.2010

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten vom 9. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.

II

Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 neben der Behörde für Inneres und Sport auch
dem Bezirksamt Hamburg-Mitte
übertragen. Es darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 23. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
Hamburg, den 23. Juli 2009
Der Senat
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