Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten Vom 25. Oktober 2011
                            Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten  Vom 25. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 1 der Anordnung zum Neuerlass von Anordnungen zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten und der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (Amtl. Anz. S. 2425)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 25. Oktober 2011 | 05.11.2011 | 
| Eingangsformel | 05.11.2011 | 
                            (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Senatskanzlei -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Personalamt -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechnungshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 10 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 HmbLVO ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Schule und Berufsbildung.