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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung Vom 20. Dezember 2011

Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung Vom 20. Dezember 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 201128.12.2011
Eingangsformel28.12.2011
Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Finanzbehörde.
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