Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung Vom 20. Dezember 2011
Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung Vom 20. Dezember 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung der Verordnungüber die Laufbahnender Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 | 28.12.2011 |
Eingangsformel | 28.12.2011 |
Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Finanzbehörde.
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