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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung Vom 20. August 2013

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung Vom 20. August 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung vom 20. August 201324.08.2013
I24.08.2013
II24.08.2013

I

Zuständig für die Durchführung der
1.
Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360),
2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), geändert am 16. April 2013 (HmbGVBl. S. 165),
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 14. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 41),
4.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die pädagogische Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis an beruflichen Schulen vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 25), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238),
5.
Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 23), geändert am 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 502),
in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

II

Die Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und der Beamten im Schulverwaltungsdienst sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Sonderschulen vom 3. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 875) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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