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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Vom 22. Dezember 2013

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Vom 22. Dezember 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 22. Dezember 201315.01.2014
Eingangsformel15.01.2014
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nichts anderes bestimmt ist,
die Finanzbehörde.
Hamburg, den 22. Dezember 2013
Der Senat
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