Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien Vom 19. Juli 2016
Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien Vom 19. Juli 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien vom 19. Juli 2016 | 23.07.2016 |
Eingangsformel | 23.07.2016 |
Zuständig für alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung von Urteilen und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, ist
die Behörde für Inneres und Sport.
Sie ist auch oberste Landesbehörde im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes.
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