Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens Vom 23. Februar 1995
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens Vom 23. Februar 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I, III neu gefasst durch Artikel 1 der Anordnung vom 10. April 2018 (Amtl. Anz. S. 577) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom 23. Februar 1995 | 01.01.2004 |
I | 15.04.2018 |
II | 01.01.2004 |
III | 15.04.2018 |
IV | 01.01.2004 |
I
(1) Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Finanzbehörde.
Sie ist insbesondere zuständig für
1.
die Wahrnehmung der den Ländern obliegenden Aufgaben nach § 62 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492, 2493), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und
2.
das öffentliche Kreditwesen, insbesondere für
2.1
das Wertpapierwesen der öffentlichen Hand,
2.2
die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand
einschließlich der Kreditaufnahmen und
2.3
die Verwaltung der Ausgleichsforderungen gegenüber
Geldinstituten.
(2) Sie ist auch vom Senat bestimmte Behörde nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der jeweils geltenden Fassung und Aufsichtsbehörde im Sinne der Satzung der HASPA Finanzholding, soweit nicht nach Abschnitt II Nummer 3 der Senat zuständig ist.
II
Die Aufgaben der
1.
nach Landesrecht zuständigen Stelle im Verfahren der Bestellung der Präsidenten der Landeszentralbanken nach § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung vom 22. Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1783), zuletzt geändert am 15. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2943),
2.
zuständigen Landesregierung und der Bestimmung des zuständigen Landesministers im Verfahren der Berufung der Mitglieder des Beirats der Landeszentralbank nach § 9 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,
3.
Genehmigung von Satzungsänderungen der HASPA Finanzholding, Genehmigung der Auflösung der HASPA Finanzholding und Entscheidung über die Verwendung des nach der Auflösung und Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens
obliegen
dem Senat.
III
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
IV
Die Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom 10. September 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 967) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 23. Februar 1995
Der Senat
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