Anordnung über Vollstreckungsbehörden Vom 1. Juni 1999
Anordnung über Vollstreckungsbehörden Vom 1. Juni 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 17. März 2020 (Amtl. Anz. S. 401) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1. Juni 1999 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
I | 01.10.2010 |
II | 01.01.2004 |
III | 28.03.2020 |
IV | 01.08.2006 |
V | 01.01.2004 |
VI | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 136), zuletzt geändert am 14. April 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 83), und zur Durchführung des § 66 Absätze 2 und 3 des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1469, 2218), zuletzt geändert am 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2022, 2024), wird bestimmt:
I
(1) Vollstreckungsbehörden sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit
1.
die Senatsämter,
2.
die Fachbehörden,
3.
die Bergbehörden,
4.
die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (bei Wahrnehmung der ihm vom Senat übertragenen Aufgaben),
5.
die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
6.
die Bezirksämter.
(2) Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung der Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2432, 2445), und des § 55 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 3049), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3836), ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abschnitte II und III bleiben unberührt.
II
Die Bezirksämter sind zuständig
1.
für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verhaftung von Pflichtigen für die Senatsämter und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg), wobei die bezeichneten Behörden bei Gefahr im Verzug für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zuständig bleiben,
2.
für die Verhaftung von Pflichtigen für den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten,
3.
für die Vollstreckung in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe, soweit es nicht die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen betrifft, die in die fachliche Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von Abschnitt 1 Absatz l Nummern 1 bis 5 fällt, und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
III
Die Finanzbehörde ist zuständig
1.
für die Vollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen für
1.1
die Senatsämter,
1.2
die Fachbehörden,
1.3
die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
1.4
die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg) und
1.5
die Bezirksämter,
wobei die bezeichneten Behörden bei Gefahr im Verzug für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und für den Vollzug eines von ihnen angeordneten dinglichen Arrestes zuständig bleiben,
sowie
2.
für die Vollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen in den Fällen der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe, soweit es nicht die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen betrifft, die in die fachliche Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von Abschnitt I Absatz 1 Nummern 1 bis 6 fällt.
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Finanzbehörde.
V
In den Fällen der Amtshilfe für außerhamburgische Allgemeine Ortskrankenkassen ist die Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg auch hinsichtlich der Beitreibung von Geldforderungen zuständig.
VI
1)
(1) Die Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 30. Juni 1986 (Amtlicher Anzeiger Seite 1213) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) In Abschnitt IV der Anordnung zur Durchführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 7. September 1965 (Amtlicher Anzeiger Seite 1017), zuletzt geändert am 19. Februar 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 327), und in Abschnitt V der Anordnung zur Durchführung des Schornsteinfegerrechts vom 16. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 2089), zuletzt geändert am 17. Dezember 1996 (Amtlicher Anzeiger Seite 3265), wird die Textstelle „30. Mai 1961 (Amtlicher Anzeiger Seite 523)“ jeweils durch die Textstelle „1. Juni 1999 (Amtlicher Anzeiger Seite 1457)“ ersetzt.
(3) (aufgehoben)
Fußnoten
1)
Geändert 3.11.1999 (Amtl. Anz. S. 3209)
Feedback