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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes Vom 10. Juli 2019

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes Vom 10. Juli 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 64 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2098)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 10. Juli 201927.07.2019
I27.07.2019
II01.07.2020
III01.07.2020
IV27.07.2019

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
für Wohnassistenzgemeinschaften nach § 2 Absatz 3 a HmbWBG sowie in Bezug auf die Ambulanten Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG
das Bezirksamt Altona,
2.
für dezentrale Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 HmbWBG jeweils das Bezirksamt, in dessen Bezirk zum 1. Januar des jeweiligen Jahres die meisten Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen dezentralen Wohneinrichtung betreut werden; sollten jeweils gleichviele Nutzerinnen und Nutzer betreut werden, richtet sich die Zuständigkeit nach der Soll-Personalgröße der jeweiligen bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht; die einmal getroffene Zuständigkeit gilt dabei stets für fünf Kalenderjahre;
3.
im Übrigen
die Bezirksämter.

II

Zuständig für
1.
das Schließen einer Vereinbarung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen Nord (MDK Nord) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG,
2.
die Veröffentlichung von Bewertungskriterien und Arbeitshilfen sowie vorgegebenen Formen von Prüfberichten nach § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung (WBDurchfVO) vom 6. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27),
3.
die Durchführung von schriftlichen Befragungen oder von Online-Befragungen zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen oder dafür, diese Befragungen von geeigneten Stellen durchführen zu lassen, nach § 30 a Absatz 1 HmbWBG sowie § 7 Absatz 1 WBDurchfVO,
4.
die Beauftragung von Dritten für die Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen nach § 31 Satz 5 HmbWBG,
5.
das Treffen von Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 37 Absatz 3 HmbWBG
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 26. Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1753) und die Anordnung zur Durchführung des Heimgesetzes vom 17. Juni 1997 (Amtl. Anz. S. 1665, 1666) werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben.
Hamburg, den 10. Juli 2019 Der Senat
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