Anordnung zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes Vom 30. Juli 1971
Anordnung zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes Vom 30. Juli 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 233 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 30. Juli 1971 | 01.01.2004 |
I | 01.10.2004 |
II | 01.01.2004 |
III | 01.07.2020 |
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nicht dort oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Hamburg Port Authority.
(2) Sie nimmt außerhalb des Delegationsgebietes nach Abschnitt III Absatz 1 auch die Aufgaben der Gemeinde im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 4 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes wahr. Im Übrigen entfällt innerhalb und außerhalb des Delegationsgebietes die Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden.
II
Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 44 Absatz 3 des Gesetzes ist die Finanzbehörde.
III
(1) Soweit die Bundeswasserstraße Elbe von der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 45 Absatz 5 des Gesetzes verwaltet wird (Delegationsgebiet), obliegen auch die Aufgaben der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - mit Ausnahme der Aufgaben § 13 Absatz 1 und § 14 des Gesetzes -
der Hamburg Port Authority.
(2) Zuständig für die Aufgaben der Planfeststellung nach § 14 des Gesetzes ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(3) Bei Vorhaben im Delegationsgebiet bedarf sie in sinngemäßer Anwendung von § 4 und § 14 Absatz 3 des Gesetzes des Einvernehmens bezüglich der Belange der
1.
Landeskultur mit der Behörde für Kultur und Medien,
2.
Wasserwirtschaft mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(4) Im Delegationsgebiet entfällt die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 23 Satz 3 des Gesetzes.
Hamburg, den 30. Juli 1971
Der Senat
Feedback