WaschMuaGDAnO HA 2007
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Vom 11. Dezember 2007

Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Vom 11. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 148 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 11. Dezember 200705.05.2007
I05.05.2007
II01.07.2020
III05.05.2007

I

Zuständig für die Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

(1) Für die Wasserwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 7 ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie überwacht die Durchführung des § 9 und ist die für die Entgegennahme von Unterrichtungen durch das Umweltbundesamt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde.
(3) Sie ist Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung.

III

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 641) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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