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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes Vom 18. Dezember 2007

Anordnung zur Durchführung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes Vom 18. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 97 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2101)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 18. Dezember 200701.01.2008
I01.07.2020
II - Inkrafttreten01.01.2008

I

(1) Zuständig für die Durchführung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweiligen Fassung, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nummer 5 VSchDG ist
1.
im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert am 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), genannten Rechtsaktes (Fernsehrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
1.1
für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
die jeweils aufsichtführende Regierung der NDR-Staatsvertragsländer gemäß § 37 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 17. und 18. Dezember 1991 (HmbGVBl. 1992 S. 40), zuletzt geändert am 1. und 2. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 264), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2
für den Bereich der privaten Anbieter
die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein,
2.
im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (Preisangabenrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
3.
im Falle des Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (Humanarzneimittelrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.

II Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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