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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Vom 26. Juli 1988

Anordnung zur Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Vom 26. Juli 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 42 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2094)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 26. Juli 198801.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.07.2020

I

Zuständig für die Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes - StrVG - vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert am 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3715, 3718), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Sie ist auch oberste Landesbehörde nach § 9 Absatz 2 StrVG.

II

(1) Zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Absatz 1 StrVG sind für den Bereich
1.
der Nummern 2 und 6
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
2.
der Nummern 3, 4 und 5
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist auch zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 3 StrVG sowie zuständig für die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 2 StrVG.

III

Zuständig für die Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind
1.
bezüglich der in Absatz 1 genannten Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände
die Bezirksämter,
2.
bezüglich der in Absatz 2 genannten Futtermittel
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
3.
bezüglich der in Absatz 3 genannten Stoffe
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
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