Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung Vom 12. Dezember 1995
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung Vom 12. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 134 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2106) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung vom 12. Dezember 1995 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.10.2010 |
III | 01.10.2014 |
IV | 01.01.2004 |
V | 01.07.2020 |
VI | 01.01.2004 |
I
Zuständig auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens, insbesondere für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in der Fassung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 578), zuletzt geändert am 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3309), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
II
(1) Zuständige Behörde
1.
im Sinne der §§ 23, 26 und 30 bis 33 SprengG, soweit es sich um die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe handelt,
2.
für die Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 170), zuletzt geändert am 25. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 3082, 3123), sowie für die Entgegennahme der Anzeige gemäß § 23 Absatz 5 1. SprengV,
3.
für die Durchführung des SprengG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in Bezug auf das Aufsuchen, Freilegen, Bergen, Aufbewahren, Bearbeiten und Vernichten von Fundmunition im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 SprengG
ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Zuständig für die Durchführung der Kampfmittelverordnung vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist
die Behörde für Inneres und Sport.
III
Zuständig
1.
im Rahmen des Abschnitts I, soweit der Verkehr und der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II (mit Ausnahme des Herstellens, Bearbeitens, Verarbeitens, Wiedergewinnens, Vernichtens und der Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen gemäß § 23 Absatz 4 1. SprengV) sowie der Unterklasse T
1
(insoweit außer in Betrieben der Kraftfahrzeugindustrie und des Kraftfahrzeughandwerks) betroffen sind, insbesondere für Entscheidungen nach § 14, § 22 Absatz 4, § 26 SprengG sowie § 24 1. SprengV,
2.
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 17 SprengG für die Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1 und 11 sowie der Unterklasse T
1
in Warenhäusern, Kaufhallen oder ähnlichen Verkaufsgeschäften,
3.
für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG für das Vorderladerschießen und das Wiederladen von Patronen für Jagd- und Sportwaffen
sind
die Bezirksämter.
Sie sind insoweit zuständige Behörde im Sinne der §§ 30 bis 33 SprengG.
IV
Zuständig im Rahmen des Abschnitts I in den der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe sind
1.
nach § 5 Absatz 4 SprengG, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 4, § 19, § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 44 Absatz 1 der 1. SprengV
das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld,
2.
in allen übrigen Fällen
das Bergamt Celle
V
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
VI
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln aus der Kriegszeit vom 6. April 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 689) in der geltenden Fassung aufgehoben.
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