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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 23. September 1955

Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 23. September 1955
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 90 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Zulassung von Prozessagenten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 23. September 195501.01.2004
Eingangsformel01.07.2020
1.
Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 73 Absatz 6 des Sozialgerichtsgesetzes, § 157 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) wird vom Amtsgerichtspräsidenten erteilt.
2.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung des ehemaligen Reichsjustizministers vom 23. März 1935 (Deutsche Justiz Seite 486) entsprechend. Die Entscheidung des Amtsgerichtspräsidenten ergeht im Einvernehmen mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz oder der von ihr bestimmten Stelle.
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