SGB9DAnO HA 2020
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 25. Februar 2020

Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 25. Februar 2020
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 213 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. 2089, 2115)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Anordnung zum Neuerlass und zur Änderung von Anordnungen zur Durchführung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Februar 2020 (Amtl. Anz. S. 265)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Februar 202001.01.2020
I01.01.2020
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.01.2020
V01.07.2020
VI01.07.2020

I

Zuständig für Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135, 2136), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Bezirksamt Wandsbek.

II

Zuständig für
1.
die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen auswärtiger Träger der Eingliederungshilfe sowie streitige Auseinandersetzungen über Kostenerstattung mit auswärtigen Trägern der Eingliederungshilfe und für die Entscheidung über die Übernahme von Leistungsberechtigten in die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Sozialleistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche,
3.
die Durchführung der §§ 123 bis 134, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

III

Zuständig für
1.
die Durchführung der Aufgaben nach Teil 2 für Suchtkranke,
2.
den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 132 sowie § 134, soweit sich diese auf Eingliederungshilfe für Suchtkranke beziehen,
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Zuständig für
1.
Schulweghilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören,
2.
Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht,
3.
Eingliederungshilfe für den schulischen Teil einer Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für Menschen mit Behinderungen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese nicht über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden,
ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

V

(1) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 6 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober 2019 (Hmb-GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Für die Eingliederungshilfe zuständige Fachbehörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(3) Die Aufgaben der Trägerin der Eingliederungshilfe im Sinne der SGB IX-Schiedsstellenverordnung wird wahrgenommen von
der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(4) Die für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständige Stelle im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(5) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist
die Finanzbehörde.

VI

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 479), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Fachbehörde für die Eingliederungshilfe für Suchtkranke ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Markierungen
Leseansicht