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Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes Vom 26. März 2013

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes Vom 26. März 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 218 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2116)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 26. März 201301.04.2013
I01.07.2020
II01.04.2013
III01.07.2020
IV01.07.2020
V01.04.2013

I

Zuständige Behörde für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

II

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit die in den Bezirken einzurichtenden Seniorenvertretungen betroffen sind,
die Bezirksämter.

III

Zuständig für die Ermittlung der Höhe und für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136)
1.
sind für nur im Bezirks-Seniorenbeirat tätige Mitglieder
die Bezirksämter,
2.
ist in allen anderen Fällen
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

V

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
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