Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes Vom 26. März 2013
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes Vom 26. März 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 218 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2116) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 26. März 2013 | 01.04.2013 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.04.2013 |
III | 01.07.2020 |
IV | 01.07.2020 |
V | 01.04.2013 |
I
Zuständige Behörde für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
II
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit die in den Bezirken einzurichtenden Seniorenvertretungen betroffen sind,
die Bezirksämter.
III
Zuständig für die Ermittlung der Höhe und für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136)
1.
sind für nur im Bezirks-Seniorenbeirat tätige Mitglieder
die Bezirksämter,
2.
ist in allen anderen Fällen
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
V
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
Feedback