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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen Vom 23. Juni 1999

Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen Vom 23. Juni 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 71 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2099)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen vom 23. Juni 199901.01.2004
I12.09.2012
II01.01.2013
III01.04.2017
IV01.07.2020
V01.01.2004

I

Zuständige Behörde für das Schulwesen, insbesondere für die Durchführung
1.
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97),
2.
des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbStTG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 386)
sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

II

Zuständig für
1.
die Regelung der Mitbenutzung von Schulräumen und -Sportstätten durch Sportvereine und -verbände,
2.
die Durchführung der schulärztlichen und der schulzahnärztlichen Betreuung und Untersuchungen nach § 34 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie nach § 4 Absatz 1 HmbStTG sind
die Bezirksämter.

III

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Schulen und Einrichtungen, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren, ist
die Behörde für Kultur und Medien.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt II Nummer 1
die Behörde für Inneres und Sport,
2.
hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt II Nummer 2
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

V

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten für das Schulwesen vom 16. Februar 1970 (Amtlicher Anzeiger Seite 269) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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