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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare Vom 6. Juli 2001

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare Vom 6. Juli 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 81 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2100)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgungswerke der Rechtsanwältinnen, Rechtanwälte und Notare vom 6. Juli 200101.01.2004
I01.07.2020
II01.01.2004

I

Zuständige Behörde im Sinne
1.
der §§ 11 und 12 des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77) und
2.
der §§ 2 und 7 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349)
ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juni 2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 18. Juni 1991 (Amtl. Anz. S. 1317) aufgehoben.
Hamburg, den 6. Juli 2001
Der Senat
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