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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 11. März 1997

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 11. März 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 32 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2093)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 11. März 199701.01.2004
I01.01.2004
II01.07.2020
III01.01.2004
IV01.01.2004
V01.07.2020
VI01.07.2020
VII01.06.2008

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 235) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

(1) Zuständig für die Gewährung von Hilfen für Suchtkranke ist neben den Bezirksämtern
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Zuständige Behörde nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die im Rahmen der Jugendhilfe in Einrichtungen der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration gemäß §§ 34, 42 SGB VIII untergebracht sind, ist
das Bezirksamt Hamburg-Nord.

III

Zuständige Behörde
1.
nach § 12 Absätze 1 und 3, § 14 Absätze 3 und 4, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und
2.
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt I außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist
das Bezirksamt Altona.

IV

Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) wird bestimmt:
Zuständige Behörde nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befinden, ist
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf.
Es ist im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.

V

Zuständige Behörde
1.
nach § 12 Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden,
2.
für die Ermächtigung nach § 13 Absatz 1 sowie
3.
nach § 23 und § 31 Nummer 2
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung.

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

VII

Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 20. Dezember 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1975) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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