Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung Vom 11. Dezember 2018
Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung Vom 11. Dezember 2018
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 | 29.12.2018 |
Eingangsformel | 01.07.2020 |
1.
Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen
der Senat - Senatskanzlei -,
der Senat - Personalamt -,
die Fachbehörden,
die Bezirksämter,
der Rechnungshof und
die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
2.
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung in Verbindung mit §§ 28,29 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist für die Beamtinnen der Freien und Hansestadt Hamburg
der Senat - Personalamt -,
im Übrigen
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
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