Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht Vom 23. Mai 1980
Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht Vom 23. Mai 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 234 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom 23. Mai 1980 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.10.2005 |
III | 14.08.2019 |
IV | 21.02.2007 |
V | 01.01.2021 |
VI | 01.07.2020 |
VII | 01.07.2020 |
VIII | 01.01.2004 |
I
Zuständig für die Durchführung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
1.
auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
2.
in den Randgebieten oberhalb der Tatenberger Schleuse
das Bezirksamt Bergedorf,
3.
in den übrigen Randgebieten und im Hamburger Hafen
die Hamburg Port Authority.
II
2)
Zuständig für
1.
die Erteilung von Hafenfahrzeugattesten,
2.
die Erteilung von Befähigungszeugnissen,
3.
die Durchführung der Vorschriften über die gewerbliche Hafenschifffahrt ist
die Hamburg Port Authority.
Fußnoten
2)
Geändert 4.10.2005 (Amtl. Anz. 1810)
III
Zuständig
1.
auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung (Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienenden Vorschriften) für
1.1
die Überwachung des Verhaltens im Verkehr,
1.2
die Prüfung aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, die Ladung, die Besatzung und die Fahrgäste beziehen,
1.3
die Überwachung der Vorschriften über Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb und Besatzung der Fahrzeuge;
2.
auf dem Gebiet der Verkehrsregelung für
2.1
Maßnahmen, welche keinen Aufschub dulden,
2.2
die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus Erlaubnissen nach § 39 Absatz 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl . S . 227), zuletzt geändert am 6 . August 2019 (HmbGVBl . S . 253), in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Genehmigungen nach § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 9. August 1977 mit der Änderung vom 25. April 1978 (Bundesgesetzblatt 1 1977 Seite 1499, 1978 Seite 586) ergeben;
3.
für die Entgegennahme von Meldungen und Anzeigen
3.1
gemäß § 7 Absatz 3 der Hafenverkehrsordnung,
3.2
gemäß § 9 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und § 40 Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung neben den nach Abschnitten I und V zuständigen Behörden ist
die Behörde für Inneres und Sport.
IV
Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach §§ 19, §§ 24 und §§ 26 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 585), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Hamburg Port Authority .
V
(1) Zuständig für
1.
die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen
1.1
nach § 9 Nummer 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes über das Verlieren von Öl,
1.2
nach § 40 Absatz 2 Nummer 4 der Hafenverkehrsordnung über Gewässerverunreinigungen,
1.3
nach § 41a der Hafenverkehrsordnung über das Einleiten von Ballastwasser,
1.4
nach § 41b der Hafenverkehrsordnung über das Einbringen von Sedimenten,
mit Ausnahme in den Randgebieten oberhalb der Tatenberger Schleuse,
2.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41a Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung,
3.
die Bestimmung der Aufnahmeanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87), geändert am 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 21, 22),
4.
die Erteilung der Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung, ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung mit Ausnahme auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten ist
die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.
VI
Zuständig für die Durchführung gesundheitspolizeilicher Aufgaben sind
1.
im Hamburger Hafen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
2.
in den Randgebieten
die Bezirksämter.
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Aufgaben der Bezirksämter
1.
nach Abschnitt I Nummer 2
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
2.
nach Abschnitt VI Nummer 2
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
VIII
2)
Die Anordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom 5. April 1966 mit der Änderung vom 29. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1966 Seite 471, 1975 Seite 705) wird aufgehoben.
Hamburg, den 23. Mai 1980
Der Senat
Fußnoten
2)
Geänderte Bezeichnung 3.8.1982 (Amtl. Anz. S. 1497) - bisheriger Abschnitt VII ist jetzt Abschnitt VIII
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