Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes Vom 11. März 1975
Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes Vom 11. März 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 192 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 11. März 1975 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.01.2004 |
III | 01.07.2020 |
IV | 01.01.2004 |
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 mit den Änderungen vom 26. November 1964 und 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzblatt I 1951 Seite 191, 1964 Seite 921, 1974 Seite 2879) und der darauf gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Sie ist insbesondere oberste Arbeitsbehörde nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(2) Sie ist auch oberste Arbeitsbehörde nach § 23 Absätze 1 und 3 des Gesetzes.
(3) Gewerbeaufsichtsamt im Sinne des Gesetzes ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
II
Polizeibehörde nach § 14 Absatz 2 und § 15 sowie Gesundheitsamt nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes sind
die Bezirksämter.
Sie sind auch zuständig für die Durchführung der auf § 14 des Gesetzes gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
IV
Die Anordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 1. Juli 1965 (Amtlicher Anzeiger Seite 625) wird aufgehoben.
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