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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz Vom 9. November 1976

Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz Vom 9. November 1976
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 118 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2105)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Zuständigkeiten für Anerkennungen nach dem Grundsteuergesetz vom 9. November 197601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
Auf Grund von § 4 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965) wird bestimmt:

I

Die beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 4 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist
für den Bereich der Wissenschaft
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
für den Bereich der Erziehung
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
für den Bereich des Unterrichts
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

II

Beauftragte Stelle für Anerkennungen nach § 32 Absatz 2 ist
1.
bei Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung untergebracht sind,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
2.
im Übrigen
die Behörde für Kultur und Medien.
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