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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes Vom 5. Juni 2007

Anordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes Vom 5. Juni 2007
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 199 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2113)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz- und Gewerberechts vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385, 1387)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 5. Juni 200701.06.2007
I01.07.2020
II21.11.2018

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Sie ist insbesondere
1.
Marktüberwachungsbehörde im Sinne der § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 9 Absatz 4, § 17, § 19, §§ 24 bis 31, § 32 Absätze 2 und 4, § 33 Absatz 3, § 35, § 37 Absätze 4, 7 und 8, § 38 Absatz 1,
2.
zuständige Landesbehörde nach § 37 Absatz 5,
3.
Erlaubnisbehörde nach § 34 Absatz 4.
(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 33 Absatz 5 übertragen.

II

(1) Unberührt bleiben die Zuständigkeiten
1.
nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung auf Baustellen und bei Bauarbeiten einschließlich der Arbeiten des Baunebengewerbes, insbesondere Maler-, Glaser-, Installateur- und Elektrikerarbeiten, ausgenommen Fassadenreinigungsarbeiten,
2.
der See-Berufsgenossenschaft für die Überwachung technischer Anlagen und aller Geräte auf Seeschiffen sowie des gesamten Schiffsbetriebes, soweit
2.1
- mit dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. III 9513-1), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2450), in der jeweils geltenden Fassung und den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder
2.2
- mit dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung Rechtsvorschriften bestehen, die der Gewerbeordnung und den darauf gestützten Rechtsverordnungen entsprechen,
3.
des Eisenbahn-Bundesamtes für die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufes dienen, betreffen, nach der Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3435) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 312), zuletzt geändert vom 17. Juli bis 3. November 2015 (HmbGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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