GenTGDAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gentechnikgesetzes Vom 10. Mai 1994

Anordnung zur Durchführung des Gentechnikgesetzes Vom 10. Mai 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2092).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gentechnikgesetzes vom 10. Mai 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III19.04.2004
Auf Grund von § 31 des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2067) wird bestimmt:

I

Zuständig für die Durchführung des Gentechnikgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als zuständige Landesbehörde, Genehmigungsbehörde und zuständige Überwachungsbehörde, ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
Sie nimmt auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 4 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung über die Zentrale Kommission
für die Biologische Sicherheit in der Fassung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1233), zuletzt geändert am 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) wahr.

II

(1) Zuständig für
1.
die Entgegennahme von Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 3,
2.
Anordnungen und Untersagungen nach § 26 Absätze 1 und 2,
3.
die Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde über sicherheitsrelevante Vorkommnisse und Erkenntnisse nach § 28 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung des Gentechnikgesetzes (§ 25 Absatz 1) im Hinblick auf den Arbeitsschutz ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Sie ist auch zuständig für
1.
die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3,
2.
Anordnungen und Untersagungen nach § 26 Absatz 1
im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung des Gesetzes (§ 25 Absatz 1) im Hinblick auf Lebens-, Arznei- und Futtermittel, für die eine Genehmigung nach § 16 Absatz 2 erteilt ist.
(3) Sie ist ferner zuständige Behörde im Sinne des Anhanges VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), zuletzt geändert am 22. März 2004 (BGBl. I S. 454).

III

Die Anordnung zur Durchführung des Gentechnikgesetzes vom 20. November 1990 (Amtlicher Anzeiger Seite 2305) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht