GenfAbkDAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Vom 30. Juni 1967

Anordnung zur Durchführung des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Vom 30. Juni 1967
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 30. Juni 196701.01.2004
I01.07.2020
II01.01.2004
III01.07.2020

I

Zuständig für die Durchführung der Artikel 18 bis 20 des IV. Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (Bundesgesetzblatt II 1954 Seiten 781 und 917) ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

II

Es sind zuständig für die Ausstellung von Ausweiskarten und Armbinden für das ständige und beigegebene Personal
a)
der staatlichen Zivilkrankenhäuser
die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit,
b)
der nichtstaatlichen Zivilkrankenhäuser
die Bezirksämter.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Hamburg, den 30. Juni 1967
Der Senat
Markierungen
Leseansicht