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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen Vom 18. Juni 1970

Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen Vom 18. Juni 1970
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 56 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen vom 18. Juni 197001.01.2004
I01.01.2018
II01.10.2010
III01.10.2005
IV01.10.2005
V01.10.2005
VI01.07.2020
VII01.07.2020
VIII01.07.2020
IX19.04.2004

I

Zuständig für
1.
die Durchführung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 12133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), und der dazu erlassenen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.
Entwurf, Ausführung und Unterhaltung
a)
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen ,
b)
der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an öffentlichen Wegen, sonstigen Verkehrsanlagen und Gewässern.
sind, soweit im Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung, und nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen neben den Bezirksämtern
der Behörde für Inneres und Sport
übertragen. Sie darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

III

Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die im Verzeichnis der Grünanlagen vom 1. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 1961), zuletzt geändert am 28. März 2000 (Amtl. Anz. S. 1393), in der jeweils geltenden Fassung unter den Ordnungsnummern
140001.05.01 (Neuwerk, Am südlichen Hauptdeich),
140001.05.02 (Neuwerk, Friedhof der Namenlosen),
140001.05.03 (Neuwerk, Herrengraben am Turm),
140001.05.04 (Neuwerk, Am nördlichen Hauptdeich)
aufgeführt sind, ist
die Hamburg Port Authority.

IV

Die Hamburg Port Authority ist für Bepflanzungen auf Ufer- und Strandflächen im Zusammenhang mit Strombaumaßnahmen zuständig.

V

Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an öffentlichen Wegen mit Ausnahme von Bundesfernstraßen sowie an sonstigen Verkehrsanlagen und Gewässern ist
1.
in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810, 1811), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
auf den Flächen der Hafenbahn
die Hamburg Port Authority.
Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity).

VI

(1) Zuständig für
1.
Wettbewerbe zur Landschafts- und Freianlagenplanung (Nummern 2.1.3 und 2.1.4 der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 1995) für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2.
Entwurf und Ausführung der Grünanlagen auf dem Gelände öffentlicher Einrichtungen des Bundes
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 15 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), in der jeweils geltenden Fassung.

VII

Zuständig für
1.
Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der Grünanlagen auf dem Gelände
1.1
der staatlichen Schulen, der von der Behörde für Schule und Berufsbildung betriebenen Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsvorbereitungs- und Ausbildungsstätten sowie ihrer schulbezogenen Dienststellen ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung,
1.2
der von der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration betriebenen Einrichtungen der Jugendhilfe ist
die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,
1.3
der Hochschulen und von anderen Wissenschaftseinrichtungen, welche der für den Hochschulbereich zuständigen Behörde zugeordnet sind, ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
2.
den Bau und die Erhaltung von Brückenbauwerken von über fünf Metern Stützweite und den Tunnelbauwerken von über zwei Metern lichter Weite in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, ausgenommen die laufende Unterhaltung der nicht tragenden Bauteile, sowie für die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns an den Bundesfernstraßen ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

VIII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
bei den im Verzeichnis der Grünanlagen aufgeführten Sportplätzen in sportfachlicher Hinsicht
die Behörde für Schule und Berufsbildung,
2.
im Übrigen
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IX

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Garten und Kleingartenwesen vom 18. August 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 955) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 18. Juni 1970
Der Senat
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