Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen Vom 29. September 2015
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen Vom 29. September 2015
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 40 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2094) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 20 der Anordnung zur Änderung von Zuständigkeitsanordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2015 vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen vom 29. September 2015 | 01.07.2015 |
Eingangsformel | 01.07.2020 |
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385), geändert am 30. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 20), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
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