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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Vom 16. Dezember 1993

Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Vom 16. Dezember 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 221 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2116)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16. Dezember 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.01.2004
Auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 3, § 8 und § 9 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 337) wird bestimmt:

I

Zuständig für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, insbesondere als Anordnungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

II

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der Straßenbaulast ist in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 7. Dezember 2010 (Amtl. Anz. S. 2517), in der jeweils geltenden Fassung,
die Hamburg Port Authority.
Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity).
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist in den Gebieten nach Absatz 1
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

III

Die Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 761) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 1993
Der Senat
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