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DE - Landesrecht Hamburg

Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 Vom 26. Juni 1951

Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 Vom 26. Juni 1951
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Artikel 18 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2091)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 vom 26. Juni 195101.01.2004
Eingangsformel01.07.2020
In Ergänzung der Anordnung des Bundesministers des Innern zur Durchführung des § 25 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 374) wird für das Gebiet der Hansestadt Hamburg Folgendes bekanntgegeben:
1.
Zuständige Anmeldebehörde im Sinne des § 24 Absatz 2 des Gesetzes ist, soweit
a)
die Schädigung im Dienst der Hansestadt Hamburg eingetreten ist, oder
die Aufgaben der Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Geschädigte gestanden hat, gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes ganz oder überwiegend von der Hansestadt Hamburg weitergeführt werden, oder
der Geschädigte gegenwärtig im Dienst der Hansestadt Hamburg als Beamter auf Lebenszeit oder Zeit verwendet wird und seit dem 8. Mai 1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet worden ist,
der Senat
- Personalamt -
Steckelhörn 12 (Gotenhof)
20457 Hamburg
b)
für alle übrigen Wiedergutmachungsberechtigten
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
- Amt für Familie -
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
2.
Oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 3 Absatz 2, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 des Gesetzes ist für die Geschädigten, deren Wiedergutmachungsanspruch sich gegen die Hansestadt Hamburg richtet, der Senat.
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