Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Vom 4. September 2012
Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Vom 4. September 2012
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 202 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2113) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 4. September 2012 (Amtl. Anz. S. 1834)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 4. September 2012 | 12.09.2012 |
I | 12.09.2012 |
II | 12.09.2012 |
III | 01.07.2020 |
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
hinsichtlich der landesrechtlich geregelten nicht reglementierten schulischen Berufe sowie hinsichtlich der Berufe staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannter Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
die Behörde für Schule und Berufsbildung,
2.
hinsichtlich der Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter
die Behörde für Inneres und Sport.
II
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) und der jeweils darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
III
Zuständig für die Durchführung des Anerkennungsberatungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
Feedback