BImSchGDAnO HA 2004
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom 21. Juni 2004

Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom 21. Juni 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 39 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2094)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. Juni 200419.04.2004
I01.07.2020
II01.07.2020
III01.07.2020
IV01.07.2020
V01.07.2020
VI01.07.2020
VII01.07.2020

I

Zuständig für die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831) und der darauf gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
insbesondere als zuständige oberste Landesbehörde, zuständige Behörde und Genehmigungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
2.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.

II

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 51 BImSchG ist hinsichtlich der Anhörung beim Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach §§ 23 und 38 BImSchG
1.
für Luft- und Wasserfahrzeuge
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
2.
für nichtbundeseigene Eisenbahnen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

III

(1) Zuständig für die Durchführung der Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ( §§ 22 bis 25 a BImSchG) sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
die Bezirksämter.
(2) Absatz 1 gilt nicht für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4 BImSchG) stehen, nicht für Anlagen zur Feuerbestattung, nicht für die Durchführung der §§ 23a, 23b, 25a BImSchG und nicht für die Durchführung der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 ist zuständig in Bezug auf
1.
von der Behörde für Wirtschaft und Innovation betriebene Anlagen und, soweit sie nicht unter § 38 BImSchG fallen, Luftfahrzeuge
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
2.
nichtbundeseigene Eisenbahnen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
3.
Bauarbeiten
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(4) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist für die von der Hamburg Port Authority betriebenen Anlagen und von dieser ausgeführte Strom- und Hafenbauten sowie die Hafenbahn und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht unter § 38 BImSchG fallen,
die Hamburg Port Authority.
(5) Die Bezirksämter führen als Träger der Baulast im Sinne von § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG eine Einigung über die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen herbei. Sie sind zuständige Behörde nach § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG für die Festsetzung der Entschädigung.
(6) Außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständige Behörde nach § 52 BImSchG für unaufschiebbare Maßnahmen in den Fällen, in denen unmittelbar bevorstehende Umwelteinwirkungen abzuwehren oder eingetretene schädliche Umwelteinwirkungen zu beseitigen sind, einschließlich der Ermittlung der Ursachen von schädlichen Umwelteinwirkungen.

IV

(1) Straßenverkehrsbehörde nach § 40 BImSchG ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

V

Zuständig für die Durchführung (einschließlich der Überwachung nach § 52 BImSchG) der Rechtsverordnungen nach §§ 38 und 39 BImSchG hinsichtlich der Beschaffenheit und des Betriebs von
1.
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
2.
Luft- und Wasserfahrzeugen ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

VII

Die Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 23. Juni 1992 (Amtl. Anz. S. 1145) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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