Verfahrensverordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 1. Juni 1958
Verfahrensverordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 1. Juni 1958
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 77 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2099) |
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck von Vorschriften ohne zuständigkeitsregelnden Inhalt wurde verzichtet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verfahrensverordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 1. Juni 1958 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.07.2020 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.07.2020 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des (BEG) ist
der Senat.
§ 6
Zuständige oberste Behörde im Sinne des § 175 Absatz 2 BEG ist die Fachbehörde, in deren Aufgabenbereich die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen oder die Aufsicht über die hierfür zuständigen Stellen fällt.
§ 7
Über Ansprüche nach §§ 11, 12 des Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes entscheidet, auch soweit sie sich nicht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg richten, die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 198, 214 und 215 BEG entsprechend.
§ 13
(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Antrag an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderes Landes abgegeben werden.
(2) Bestehen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem anderen Land der Bundesrepublik Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg den Antrag, wenn sie in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der Obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
§ 14
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1958 in Kraft
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juni 1958.
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