Anordnung über Zuständigkeiten im Atomrecht Vom 7. Mai 2002
Anordnung über Zuständigkeiten im Atomrecht Vom 7. Mai 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 141 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2107) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten im Atomrecht vom 7. Mai 2002 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.07.2020 |
III | 19.04.2004 |
IV | 01.10.2010 |
V | 01.07.2020 |
VI | 01.06.2008 |
VII | 01.07.2015 |
VIII | 19.04.2004 |
I
(1) Zuständig, insbesondere als zuständige Behörde und zuständige Stelle, Genehmigungsbehörde und Aufsichtsbehörde, für die Durchführung des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 24 Absatz 2 AtG übertragen.
(3) Sie ist - für die von ihr einzusetzenden Personen - zuständige Behörde nach § 53 Absatz 3 StrlSchV. Sie ist neben den nach den Abschnitten II und IV zuständigen Behörden auch für den Katastrophenschutz zuständige Behörde nach § 53 Absatz 5 Sätze 4 und 5 StrlSchV
II
(1) Zuständig, insbesondere als zuständige Behörde und zuständige Stelle, Genehmigungsbehörde und Aufsichtsbehörde, für die Durchführung der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) und für die Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. 2001 I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in Abschnitt I Absatz 3 oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Insoweit ist sie auch Aufsichtsbehörde nach § 19 AtG.
(2) Ihr werden die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 25 Absatz 1 RöV übertragen.
(3) Sie ist neben den nach den Abschnitten I und IV zuständigen Behörden auch für den Katastrophenschutz zuständige Behörde nach § 53 Absatz 5 Sätze 4 und 5 StrlSchV.
III
3)
(1) Zuständige Stelle für die Erteilung der Bescheinigung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 82 StrlSchV und nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 24 RöV für den Bereich der Heilkunde ist mit ihrem Einverständnis
die Ärztekammer Hamburg.
Sie ist mit ihrem Einverständnis auch Ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV und § 17 a RöV, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle für die Erteilung der Bescheinigung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 82 StrlSchV und § 18 a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 24 RöV für den Bereich der Zahnheilkunde ist mit ihrem Einverständnis
die Zahnärztekammer Hamburg.
Sie ist mit ihrem Einverständnis auch Zahnärztliche Stelle nach § 17 a RöV.
(3) Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Tierärztegesetzes vom 4. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 33), geändert am 29. Mai 1996 (HmbGVBl. S. 79), werden der
Tierärztekammer Hamburg
die Aufgaben der zuständigen Stelle für die Erteilung der Bescheinigung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 StrISchV für Tierärzte sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle für die Erteilung der Bescheinigung nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 29 RöV übertragen.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ist für ihre Mitglieder Ärztliche Stelle nach § 83 StrISchV und § 17 a RöV.
Fußnoten
3)
Geänderte Bezeichnung 21.6.2004 (Amtl. Anz. S. 1309) - bisheriger Abschnitt II ist jetzt Abschnitt III
IV
Die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde nach § 51 Absatz 1, § 53 Absätze 2 und 5 und § 71 Absätze 1 und 2 StrISchv, die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde nach § 51 Absatz 1 und § 53 Absätze 2 und 5 StrISchV sowie die zuständige Behörde nach § 52 StrISchV ist
die Behörde für Inneres und Sport.
Sie ist auch zuständige Behörde nach § 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3 sowie - für die von ihr einzusetzenden Personen - nach § 53 Absatz 3 StrlSchV.
V
Zuständige Behörde nach § 64 Absatz 4 StrlSchV ist
1.
für beruflich strahlenexponierte Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg
der Senat - Personalamt -,
2.
für andere beruflich strahlenexponierte Personen
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
VI
Zuständige Stelle für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV im Zusammenhang mit dem Unterricht an Schulen und nach § 18 a Absatz 1 Satz 3 RöV für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, ausgenommen Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Berufe oder Hilfsberufe oder medizinische Hilfsberufe, ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
VII
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist Genehmigungsbehörde nach der Strahlenschutzverordnung
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.
VIII
Die Anordnung zur Durchführung des Atomgesetzes vom 20. September 1988 (Amtl. Anz. S. 1837) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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