Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Vom 23. August 1973
Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Vom 23. August 1973
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 189 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 23. August 1973 | 01.01.2004 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.01.2004 |
III | 01.07.2020 |
I
Vom Senat bestimmte Stelle im Sinne des § 11 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 787) sind für
1.
die in § 4 Absatz 1 genannten
a)
Betriebe der Mineralölversorgung, der See- und Binnenschifffahrt und sonstigen Verkehrsunternehmen
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
b)
Betriebe der Abwasser- und der Abfallbeseitigung sowie Betriebe der wasser- und der leitungsgebundenen Energieversorgung
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
c)
Krankenanstalten und andere Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
aa)
für Einrichtungen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
bb)
für Einrichtungen von fördern & wohnen
die Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen AöR“,
cc)
im Übrigen
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
d)
übrigen Bereiche
die Bezirksämter,
2.
andere in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 genannten Bereiche im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
die Fachbehörden.
II
Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Absatz 2 sind für ihre Bediensteten
der Rechnungshof,
die Senatsämter,
die Fachbehörden und
die Bezirksämter.
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
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