Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts Vom 5. Juni 2007
Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts Vom 5. Juni 2007
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 194 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2112) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz- und Gewerberechts vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnungüber Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom 5. Juni 2007 | 01.06.2007 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.07.2015 |
III | 01.07.2015 |
IV | 01.07.2015 |
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Ihr werden auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 4, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 24 Satz 1 Nummer 3 ArbSchG übertragen.
(3) Sie ist insbesondere
1.
zuständige Behörde nach § 21 Absatz 1, §§ 22 und 23 ArbSchG und
2.
zuständige Landesbehörde nach § 21 Absatz 3 ArbSchG.
(4) Ihr werden auch die Aufgaben
1.
der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde nach § 7 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960),
2.
der obersten Landesbehörde nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert am 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), und
3.
der zuständigen obersten Landesbehörde
3.1
nach § 19 Absatz 5 Satz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), und
3.2
nach § 21 Absatz 5 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert am 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187),
in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
II
Zuständig im Rahmen des Abschnitts I Absätze 1 bis 3 auf Baustellen und bei Bauarbeiten einschließlich der Arbeiten des Baunebengewerbes, insbesondere Maler-, Glaser-, Installateur- und Elektrikerarbeiten, ausgenommen Fassadenreinigungsarbeiten, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Dies gilt nicht
1.
bei Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn die Bauarbeiten von gewerblichen Unternehmen auf eigenen Betriebsgrundstücken mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden,
2.
bei der Durchführung der Biostoffverordnung,
3.
bei der Durchführung der Gefahrstoffverordnung oder
4.
bei der Durchführung des Abschnitts 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
III
Zuständig im Rahmen des Abschnitts I Absätze 1 bis 3 in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.
IV
Unberührt bleiben die Zuständigkeiten
1.
der See-Berufsgenossenschaft für die Überwachung technischer Anlagen und aller Geräte auf Seeschiffen sowie des gesamten Schiffsbetriebes, soweit
1.1
mit dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert am 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder
1.2
mit dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Septem- ber 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2450), und den darauf gestützten Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung Rechtsvorschriften bestehen, die dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen entsprechen,
2.
des Eisenbahn-Bundesamtes für die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufes dienen, betreffen, nach der Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3435) in der jeweils geltenden Fassung.
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