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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung Vom 12. Februar 2002

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung Vom 12. Februar 2002
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 65 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2098)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 69 der Anordnung vom 12.2.2002 (Amtl. Anz. S. 817)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom 12. Februar 200201.01.2004
I01.05.2006
II01.05.2006
III01.07.2020
IV01.07.2020
V01.06.2008
VI01.01.2004

I

Zuständig für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ist, soweit dort oder in Artikel 2 Absatz 2 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (HmbGVBl. S. 406), geändert am 4. Dezember 1991 (HmbGVBl. 1992 S. 54), oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

II

Auf Grund von § 2 Absatz 6 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), wird bestimmt:
Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Absatz 3 BAföG für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie nach § 45 Absatz 4 Satz 1 BAföG ist
das Studierendenwerk Hamburg.

III

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 4 und zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen nach den auf § 2 Absatz 3 BAföG gestützten Rechtsverordnungen sind
1.
bei Schulen und sonstigen Einrichtungen freier Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren,
die Behörde für Kultur und Medien,
2.
bei Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
3.
im Übrigen im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs
die Behörde für Schule und Berufsbildung
und
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(2) Zuständig als die vom Land bestimmte Behörde gemäß der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlassV - vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129), ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(3) Zuständig als von dem Land bestimmte Behörde nach § 5 BAföG-TeilerlassV ist
1.
für den Studiengang Rechtswissenschaft
das Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht,
2.
für Lehramtsstudiengänge
die Behörde für Schule und Berufsbildung,
3.
für medizinische Studiengänge sowie die Studiengänge Pharmazie und Lebensmittelchemie
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

V

Aufsichtsbehörde nach § 1 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 2Hamburgischen Gesetzes über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 306) ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

VI

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom 4. Oktober 1983 (Amtl. Anz. S. 1759) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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