SOGDAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Vom 9. Dezember 1991

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Vom 9. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 28. Januar 2021 (Amtl. Anz. S. 197)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 9. Dezember 199101.01.2004
I01.07.2020
II01.01.2004
III10.02.2021
IV01.07.2020
V01.07.2020
VI04.03.2020

I

(1) Zuständig für auf Grund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zu treffende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen, sind, soweit im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

II

Die Kosten für unaufschiebbare Maßnahmen, die die Vollzugspolizei oder die Feuerwehr nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht, wenn diese in derselben Angelegenheit gegen denselben Störer Kostenersatz für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beanspruchen hat.

III

Zuständige Behörde im Sinne
1.
der §§ 29 bis 30a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des § 2 Absatz 1 und des § 62 Absatz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung
ist
die Behörde für Inneres und Sport.
Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 411, 438).

IV

Zuständige Behörde im Sinne des § 14 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung
die Behörde für Inneres und Sport,
2.
im Übrigen
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

V

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben am Veranstaltungsort ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
(3) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist
die Behörde für Wirtschaft und Innovation.
(4) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29 . Juni 2005 (HmbGVBl . S . 256), zuletzt geändert am 14 . November 2019 (HmbGVBl . S . 396), wird bestimmt:
Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25 . Januar 1982 (HmbGVBl . S . 19), zuletzt geändert am 24 . Januar 2020 (HmbGVBl . S . 95), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)
die Hamburg Port Authority.

VI

Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben
1.
die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 26. Mai 1988 (Amtlicher Anzeiger Seite 1009),
2.
die Anordnung zur Durchführung der Hundeverordnung vom 8. Oktober 1991 (Amtlicher Anzeiger Seite 2045).
Hamburg, den 9. Dezember 1991
Der Senat
Markierungen
Leseansicht