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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter Vom 28. Oktober 1997

Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter Vom 28. Oktober 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. Juni 2021 (Amtl. Anz. S. 1048)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28. Oktober 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I01.01.2004
II01.11.2016
III01.04.2016
IV12.08.2017
V01.01.2004
VI16.08.2016
VII13.09.2006
VIII01.12.2007
IX01.07.2021
X01.11.2016
XI01.04.2016
XII16.08.2016
XIII12.08.2017
XIV01.08.2006
XV16.08.2016
XVI30.06.2021
XVII01.11.2016
XVIII01.07.2021
Auf Grund von § 17 Absätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1426, 1427), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), von § 387 Absatz 2 sowie § 409 in Verbindung mit § 377 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2074), und von § 14 Absatz 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird die Zuständigkeit der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Finanzämter wie folgt bestimmt:

I

Die Zuständigkeit der Finanzämter für die Durchführung der Steuergesetze wird durch diese Anordnung geregelt, soweit nicht in Zuständigkeitsverordnungen des Bundes oder Anordnungen des Senats im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

II

Zuständig für die Ortsteile sind, soweit in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt wird:
Ortsteile: Finanzamt:
201-206, 208-217 und 220 Hamburg-Altona
218, 219, 221-227 und 307-314 Hamburg-Am Tierpark
410-429, 501-506, 509 und 510 Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
507, 508, 511-513, 526 und 601-615 Hamburg-Ost
301-306 und 315-321 Hamburg-Eimsbüttel
104, 109-134, 138, 139 und 207 Hamburg-Hansa
135-137, 140-142 und 701-718 Hamburg-Harburg
101-103 und 105-108 Hamburg-Mitte
401-409 und 430-432 Hamburg-Nord
514-525 Hamburg-Oberalster
Für folgende Straßen des Ortsteils 207 sind abweichend von Satz 1 das Finanzamt Hamburg-Altona und das Finanzamt Hamburg-Am Tierpark zuständig:
Straßenname Hausnummer:1) Finanzamt:
Eifflerstraße Hamburg-Altona
Juliusstraße 2/40 Hamburg-Altona
Lippmannstraße 53/73 a und 58/68 Hamburg-Altona
Schulterblatt 69/87 Hamburg-Altona
Stresemannstraße 71/119 Hamburg-Altona
Altonaer Straße 6/72 Hamburg-Am Tierpark
Bartelsstraße 58a/78 und 67/69 Hamburg-Am Tierpark
Dänenweg Hamburg-Am Tierpark
Kleiner Schäferkamp 19/43 Hamburg-Am Tierpark
Schanzenstraße 99/121 Hamburg-Am Tierpark
Schanzenstraße 80/100 Hamburg-Am Tierpark
Schulterblatt 102/106 Hamburg-Am Tierpark
Sternschanze Hamburg-Am Tierpark
Fußnoten
1)
- Ein schräger Strich zwischen zwei Hausnummern bedeutet, dass nur die ungeraden oder die geraden Nummern zwischen den beiden genannten Nummern gemeint sind.

III

(1) Zuständig für die Durchführung der Steuergesetze ist bei Unternehmen, die durch ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), in der jeweils geltenden Fassung verbunden sind, vorbehaltlich der Abschnitte IV und XII Absatz 1 Nummern 1 und 3
das Finanzamt, das für die Besteuerung des Organträgers zuständig ist.
(2) Ist eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Abschnittes IV Absatz 1 Nummern 1, 2a und 3 bis 13
das für die Personengesellschaft oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständig,
wenn es sich hierbei um die einzige Beteiligung mit unbeschränkter Haftung handelt.
(3) Treten in den Fällen der Absätze 1 und 2 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt begründet, in dem das bisher zuständige oder das neu zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.

IV

(1) Zuständig für
1.
die Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn ihre Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches 500 Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen,
2.
die Besteuerung von Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, und von Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbunden sind, wenn die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
a)
der verbundenen inländischen Unternehmen insgesamt 500 Millionen Euro oder
b)
eines verbundenen inländischen Unternehmens 250 Millionen Euro
im Wirtschaftsjahr übersteigen,
3.
die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
4.
die Besteuerung von Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, deren Anteile oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts liegen,
5.
die Besteuerung von Unterstützungskassen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3274), in der jeweils geltenden Fassung
6.
die Besteuerung
a)
der Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 3. März 2016 (BGBl. I S. 348, 367), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung der unter Buchstabe a genannten Institute und Gesellschaften stehen; es sei denn, es handelt sich um Personen-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 18 des Investmentsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert am 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1290), in der jeweils geltenden Fassung oder um Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 des Investmentsteuergesetzes oder um ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften, die als Beteiligungsgesellschaften - insbesondere als Vermögensbeteiligungs- oder Verlustzuweisungsgesellschaften - für private und institutionelle Anleger gegründet worden sind,
7.
die Besteuerung
a)
der Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2727) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen,
b)
der Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
c)
der Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
d)
der inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1f des Investmentsteuergesetzes,
e)
der Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert am 3. März 2016 (BGBl. I S. 348), die inländische Investmentfonds im Sinne von Buchstabe d verwalten,
f)
der Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung der unter den Buchstaben a bis e genannten Gesellschaften stehen; es sei denn, es handelt sich um Personen-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 18 des Investmentsteuergesetzes, oder um Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 des Investmentsteuergesetzes, oder um ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften, die als Beteiligungsgesellschaften - insbesondere als Vermögensbeteiligungs- oder Verlustzuweisungsgesellschaften - für private und institutionelle Anleger gegründet worden sind,
8.
die Bearbeitung
a)
von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit), die eine Entscheidung nach § 15 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind oder das Vorliegen eines wesentlichen Verstoßes gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b des Investmentsteuergesetzes zum Gegenstand haben,
b)
der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren,
9.
die Besteuerung von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029, 2050), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der unter einheitlicher Leitung dieser Versicherungsunternehmen stehenden Unternehmen, soweit es sich nicht um Unternehmen im Sinne von Nummer 6 Buchstabe c zweiter Halbsatz handelt,
10.
die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818, 1825), mit mehr als 100 Arbeitnehmern bei auswärtigen Arbeitgebern,
11.
die Mitwirkung bei der Prüfung von versicherungsmathematisch bewerteten Rückstellungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Prüfungsbereichen (insbesondere Pensions-, Jubiläums-, Altersteilzeitrückstellungen und Aktivwerte für Rückdeckungsversicherungen) bei Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,
12.
die Mitwirkung bei der Prüfung von Auslandsbeziehungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,
13.
die Mitwirkung bei der Prüfung von Unternehmensbewertungen und von Bewertungen immaterieller Wirtschaftgüter des Betriebsvermögens der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter
ist
das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.
(2) Unter einheitlicher Leitung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 stehen Unternehmen insbesondere dann, wenn eine natürliche oder juristische Person, eine Mehrheit von Personen, eine Stiftung oder ein anderes Zweckvermögen unmittelbar oder mittelbar oder über einen Treuhänder auf Grund der Beteiligung, der Stimmrechte oder auf Grund einer sonstigen gesellschaftsrechtlichen Position einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere Unternehmen ausüben kann.
(3) Die Zuständigkeit nach Abschnitt III Absatz 2 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 sind die Umsatzerlöse der Wirtschaftsjahre maßgebend, die im Kalenderjahr enden.
(5) Die nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 begründete Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg geht nur unter der Voraussetzung auf ein anderes Hamburger Finanzamt über, dass die Beträge von 500 Millionen Euro oder 250 Millionen Euro beziehungsweise die Zahl von 100 Arbeitnehmern in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren unterschritten werden. In diesem Fall beginnt die Zuständigkeit des anderen Hamburger Finanzamtes in dem auf die drei Wirtschaftsjahre folgenden Kalenderjahr.
(6) Treten in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2, 4 und 10 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt begründet, im dem das bisher zuständige Finanzamt oder das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände. Das bisher zuständige Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg kann ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr nach Abschnitt II zuständige Finanzamt zustimmt. Entsprechend Satz 3 kann ein bisher gemäß Abschnitt II zuständiges Finanzamt das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn das nunmehr zuständige Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zustimmt. Der Steuerpflichtige ist von der Fortführung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen.
(7) Im Einvernehmen mit einem nach Abschnitt II zuständigen Finanzamt kann das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an Stelle des nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 zuständigen Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg das gemäß Abschnitt II für den Bezirk im Sinne der §§ 18 bis 22 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt die Besteuerung übernehmen soll. Eines der Finanzämter nach den Sätzen 1 und 2 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg nach Absatz 1 Nummern 1 bis 10 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Nord für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach XII Absatz 1 Nummer 1.

V

Zuständig für die Bearbeitung der Erstattungsanträge für Arbeitnehmerzulagen nach § 28 Absätze 7 und 8 sowie § 29 Absätze 2 und 4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 174), zuletzt geändert am 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2310, 2350), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Bearbeitung der entsprechenden Anträge für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 1990 enden, nach den jeweils maßgeblichen Fassungen des Berlinförderungsgesetzes
ist
das Finanzamt Hamburg-Altona.

VI

Zuständig für
1.
die Verwaltung der Gewerbesteuer auswärtiger Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten in Hamburg in Fällen auswärts durchgeführter Zerlegung,
2.
die Wahrnehmung der Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg an der Körperschaftsteuerzerlegung nach § 6 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 5.1998) in der jeweils geltenden Fassung,
ist
das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst.

VII

Zuständig für
1.
die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder,
2.
die Bearbeitung der Wohnungsbau-Prämienverfahren nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom 30. Oktober 1977 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3079), in der jeweils geltenden Fassung
a)
im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gemäß § 4 a Absätze 4 bis 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes,
b)
in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gemäß § 4 b Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
ist
das Finanzamt Hamburg-Am Tierpark.

VIII

Zuständig für
1.
die Besteuerung der ambulanten Gewerbetreibenden und Schausteller mit einer Betriebsstätte oder dem Wohnsitz in Hamburg,
2.
die Besteuerung der Händler mit einem Stand auf dem Großmarkt (Obst, Gemüse, Blumen),
ist
das Finanzamt Hamburg-Hansa.

IX

Zuständig für
1.
die Verwaltung der Grunderwerbsteuer, Rennwettsteuer und Lotteriesteuer,
2.
die Verwaltung der Spielvergnügungsteuer, der Hundesteuer, der Zweitwohnungsteuer, der Kultur- und Tourismustaxe und der Spielgerätesteuer,
3.
die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer,
4.
die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Feststellung von Grundbesitzwerten,
5.
die Verwaltung der von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zu erhebenden Umlage,
6.
die Verwaltung der Grundsteuer,
7.
die Verwaltung der Spielbankabgabe und der Troncabgabe,
8.
gesonderte Feststellungen gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464, 2472),
ist
das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

X

Zuständig für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
1.
in den Ortsteilen 135 - 137, 140-142 und 701 - 718 ist
das Finanzamt Hamburg-Harburg,
2.
im Übrigen
das Finanzamt Hamburg-Ost.

XI

(1) Zuständig
1.
für die Erledigung der Kassengeschäfte der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg und für Entscheidungen nach § 218 Absatz 2 der Abgabenordnung über die Entstehung von Säumniszuschlägen,
2.
die zentrale Belegerfassung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aus Steuerformularen mit Hilfe automatischer Einrichtungen
ist
das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg.
(2) Die Erledigung der Kassengeschäfte umfasst insbesondere den Zahlungsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Buchungsgeschäfte, die haushaltsmäßige Buchung und Abführung der Beträge an die anspruchsberechtigten Körperschaften und die Führung der Personenkonten einschließlich der Vornahme von Umbuchungen, die Erteilung von Mitteilungen über den Kontenstand und die damit verbundenen Mahnungen.

XII

(1) Zuständig für
1.
die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme derjenigen Personen, die ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes erzielen, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416, 3427), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich derartiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1; dies gilt vorbehaltlich der Nummer 5 nicht in Fällen, in denen die beschränkte Steuerpflicht ausschließlich durch Steuerabzug abgegolten wird
2.
die Besteuerung sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
3.
die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sowie etwaiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1,
4.
die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer, die in der Freien und Hansestadt Hamburg für ausländische Arbeitgeber tätig sind und bei denen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit das Besteuerungsrecht zusteht,
5.
die Verwaltung des Steuerabzugs nach § 50 a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718), in der jeweils geltenden Fassung, wenn für den zum Einbehalt sowie zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs verpflichteten Vergütungsschuldner kein Finanzamt im Sinne des § 73 e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,
ist
das Finanzamt Hamburg-Nord.
(2) Es ist auch Aufsichtsbehörde über die Lohnsteuerhilfevereine für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes.
(3) Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Nord für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (Absatz 1 Nummer 3) hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1, 2, 4, 5 und 10.

XIII

(1) Zuständig
1.
in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten oder Straftaten im Sinne des § 385 Absatz 2 der Abgabenordnung und für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich der Hamburger Finanzämter
2.
für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung,
3.
für Tätigkeiten nach § 88 b Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung,
4.
für die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in grenz- und länderübergreifenden Fällen, soweit diese auf Ersuchen der beim Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - eingerichteten „Zentralen Stelle zur Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen der Länder im Bereich der Umsatzsteuer“ (Zentrale Koordinierungsstelle beim BZSt) durchgeführt werden,
ist das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg.
(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 849), wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), die Feststellung der Personalien der Hundehalter neben dem nach Absatz 1 zuständigen Finanzamt
den Bezirksämtern
übertragen.

XIV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Finanzbehörde.

XV

(1) Zuständig für
1.
die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind,
2.
die Besteuerung der Seeleute ohne festen Wohnsitz an Land, deren Reederei bei einem Hamburger Finanzamt steuerlich geführt wird,
3.
die Besteuerung der Lotsen,
4.
die Besteuerung von Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben,
5.
die gesonderte Feststellung (§ 180 der Abgabenordnung) der Einkünfte und des Werts von Wirtschaftsgütern, Schulden und sonstigen Abzügen der ausländischen Personengesellschaften und -gemeinschaften, an denen mehrere inländische Gesellschafter/Gemeinschafter (unbeschränkt steuerpflichtige Personen beziehungsweise Personengesellschaften) beteiligt sind,
6.
(aufgehoben)
7.
(aufgehoben)
ist
das Finanzamt Hamburg-Mitte.

XVI

(1) Zuständig für
1.
die Verwaltung der Lohnsteuer, einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren, der Anrufungsauskünfte nach § 42e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber, der Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Ausstellung der Bescheinigungen für die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter Hamburg-Altona, Hamburg-Am Tierpark, Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst und Hamburg-Nord zuständig sind,
2.
die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter nach Nummer 1 zuständig sind,
3.
die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sowie für die Verwaltung der Lohnsteuer der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen
4.
die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne von § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes bei auswärtigen Arbeitgebern mit bis zu 100 Arbeitnehmern
ist
das Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel.
(2) Die Vollstreckung der Steuerforderungen, einschließlich der Bearbeitung von Stundungen und Erlassen, bleibt in den Fällen des Absatzes 1 den Wohnsitz- beziehungsweise Betriebsstättenfinanzämtern (§§ 19 bis 21 der Abgabenordnung) vorbehalten.
(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Eimsbüttel nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 geht der Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Nord nach Abschnitt XII Absatz 1 Nummern 1 bis 3 vor.
(4) § 20 a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

XVII

(1) Zuständig für
1.
die Verwaltung der Lohnsteuer, einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren, der Anrufungsauskünfte nach § 42 e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber, der Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Ausstellung der Bescheinigungen für die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter Hamburg-Ost, Hamburg-Hansa, Hamburg-Harburg und Hamburg-Mitte zuständig sind,
2.
die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, für deren Betriebe nach den anderen Abschnitten dieser Zuständigkeitsanordnung die Finanzämter nach Nummer 1 zuständig sind,
ist
das Finanzamt Hamburg-Oberalster.
(2) Die Vollstreckung der Steuerforderungen, einschließlich der Bearbeitung von Stundungen und Erlassen, bleibt in den Fällen des Absatzes 1 den Wohnsitz- beziehungsweise Betriebsstättenfinanzämtern (§§ 19 bis 21 der Abgabenordnung) vorbehalten.
(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes Hamburg-Oberalster nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 geht der Zuständigkeit der Finanzämter Hamburg-Harburg und Hamburg-Ost nach Abschnitt X vor.

XVIII

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 7. April 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 733) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Die in der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 29. Mai 1984 (Amtlicher Anzeiger Seite 893) in Abschnitt II Absatz 2, Abschnitt IV Nummer 3 und Abschnitt XII Absatz 5 getroffenen Regelungen über die Zuständigkeit der Finanzämter im Zusammenhang mit der Verwaltung der Getränkesteuer gelten bis zur vollständigen Abwicklung der entsprechenden Verfahren fort.
(3) Am 1. Januar 1998 richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 und 2 nach den am 1. Juli 1997 hinsichtlich der Größenordnung bekannt gewesenen Verhältnissen des im Kalenderjahr 1995 endenden Wirtschaftsjahres, hilfsweise nach den Verhältnisses des Kalenderjahres 1994.
(4) Von den Finanzämtern für Körperschaften Hamburg-Ost, für Körperschaften Hamburg-West und für Prüfungsdienste in Hamburg vor dem 1. Januar 1998 begonnene Verfahren gehen ohne weiteres auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.
(5) Soweit in dieser Anordnung Sonderzuständigkeiten der bisherigen Finanzämter für Körperschaften Hamburg-Ost und Hamburg-West nicht berücksichtigt sind, gehen diese auf das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt über.
(6) Von dem Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Verfahren gehen auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.
(7) Von dem Finanzamt Hamburg-Neustadt-St. Pauli vor dem 1. Juli 2005 begonnene Strafverfahren wegen Steuerstraftaten, Straftaten im Sinne des § 385 Absatz 2 der Abgabenordnung oder zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerfahndungsverfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg über.
(8) Von dem Finanzamt Hamburg-Neustadt- St. Pauli vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Verfahren gehen auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Finanzämter über.
(9) Von den unter Abschnitt II genannten Finanzämtern vor dem 1. Januar 2007 begonnene Wohnungsbauprämienverfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Am Tierpark über
(10) Von dem Finanzamt Hamburg-Wandsbek vor dem 15. Oktober 2007 begonnene Verfahren, soweit sich die Zuständigkeit auf die Ortsteile 501-506, 509 und 510 bezieht, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst über.
(11) Von dem Finanzamt Hamburg-Hansa vor dem 1. Dezember 2007 begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, die auf Ersuchen der Zentralen Koordinierungsstelle beim BZSt durchgeführt werden, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg über.
(12) Von den in Abschnitt XVI Absatz 1 genannten Finanzämtern vor dem 16. August 2016 begonnene Verfahren, soweit sich diese auf die in Abschnitt XVI genannten Verfahren beschränken, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel über.
(13) Von den in Abschnitt XVII Absatz 1 genannten Finanzämtern vor dem 16. August 2016 begonnene Verfahren, soweit sich diese auf die in Abschnitt XVII genannten Verfahren beschränken, gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Oberalster über.
(14) Von den Finanzämtern Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Wandsbek vor dem 31. Oktober 2016 begonnene Verfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt Hamburg-Ost über.
(15) Von dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vor dem 1. Juli 2021 begonnene Verfahren zur Vollstreckung in Sachen gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt über.
(16) Von den Finanzämtern vor dem 1. November 2017 begonnene Verfahren gehen auf das nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmte Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg über.
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