Anordnungzur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 19. September 2006
Anordnungzur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 19. September 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 9. Juli 2021 (Amtl. Anz. S. 1217) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnungzur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 19. September 2006 | 01.05.2006 |
Eingangsformel | 01.05.2006 |
I | 01.01.2022 |
I a | 01.01.2013 |
I b | 09.08.2021 |
II | 09.08.2021 |
III | 09.08.2021 |
IV | 09.08.2021 |
V | 09.08.2021 |
VI | 09.08.2021 |
VII | 09.08.2021 |
VIII | 09.08.2021 |
Auf Grund von § 101 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 24. März 2006 (BGBl. I S. 558, 559), wird bestimmt:
I
(1) Zuständig für die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Sozialhilfe im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Sie sind auch zuständig für die Aufgaben des Gesundheitsamtes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zuständig für
1.
alleinstehende wohnungslose Personen ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Person ihre letzte Meldeadresse oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hatte,
2.
alleinstehende wohnungslose Personen,
2.1
die zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren, oder
2.2
die von außerhalb nach Hamburg zurückkehren und zuletzt vor mehr als zwei Jahren in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte,
3.
alleinstehende Personen, die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 erhalten,
3.1
in stationären, teilstationären Einrichtungen sowie vorübergehendem Wohnen im Rahmen persönlicher Hilfe gemäß §§67 ff SGB XII (ambulante Leistung),
3.2
in ambulanten Maßnahmen, wenn keine Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle für Wohnungsnotfälle eines anderen Bezirksamts geleistet wird sowie
3.3
in stationären Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 98 Absatz 2 und Absatz 5) außerhalb Hamburgs
das Bezirksamt Altona.
(4) Zuständig für
1.
Personen, die in besonderen Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb und außerhalb Hamburgs leben, soweit nicht nachstehend abweichend geregelt,
2.
Leistungen nach dem Dritten Kapitel für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung, die in Pflegefamilien außerhalb Hamburgs leben,
3.
Leistungen nach dem Dritten Kapitel für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung, die in Pflegefamilien innerhalb Hamburgs leben,
4.
Leistungen nach § 27c
ist
das Bezirksamt Wandsbek.
(5) Zuständig für
1.
Leistungen für suchtkranke Personen in besonderen Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb und außerhalb Hamburgs,
2.
Leistungen nach § 73 für suchtkranke Personen bei vorübergehendem Aufenthalt in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 außerhalb Hamburgs unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung,
3.
Leistungen für Personen in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen außerhalb Hamburgs,
4.
Leistungen nach §§ 24 und 133,
5.
die Überprüfung der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 und bei Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung auch deren Abrechnung
ist
das Bezirksamt Eimsbüttel.
(6) Zuständig für die Bewilligung von Leistungen nach § 74 ist bei verstorbenen Personen, die
1.
bis zu ihrem Tod Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben,
das Bezirksamt, das die jeweilige Leistung bis zum Tode gewährt hat
2.
in Hamburg verstorben sind, keine Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bis zu ihrem Tod erhalten haben, und die
2.1
in Hamburg verstorben sind, keine Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bis zu ihrem Tod erhalten haben, und die
das Bezirksamt, in dessen Gebiet die verstorbene Person ihre letzte Meldeadresse hatte,
2.2.
zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren,
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
I a
(1) Zuständig für die Durchführung des Vierten Kapitels ist
der Träger der Sozialhilfe.
(2) Für die Leistungen des Vierten Kapitels ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten oder des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
I b
Zuständig für die Bearbeitung eines Aufwendungserstattungsanspruches des Nothelfers nach § 25 ist das Bezirksamt, in dessen Gebiet die hilfebedürftige Person (der Nothilfeempfänger oder die Nothilfeempfängerin) ihre Meldeadresse hat. Hat die hilfebedürftige Person keine Meldeadresse, gilt Abschnitt I Absatz 3 entsprechend.
II
Zuständig für
1.
die Aufgaben nach § 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 97 Absatz 5, soweit nicht in Abschnitt III abweichend geregelt,
2.
die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen auswärtiger Träger der Sozialhilfe sowie streitige Auseinandersetzungen über Kostenerstattung mit auswärtigen Trägern der Sozialhilfe und für die Entscheidung über die Übernahme von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern in die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Sozialleistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche,
4.
den Abschluss von Teilungsabkommen mit Versicherungen,
5.
die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel für Personen,
5.1
die neben Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), in der jeweils geltenden Fassung oder solchen Gesetzen, die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewähren, Anspruch auf Grundsicherung haben,
5.2
die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person leben, die Leistungen nach Nummer 5.1 erhält,
6.
die Durchführung der §§ 75 bis 80, soweit nicht in Abschnitt III abweichend geregelt,
7.
die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird),
8.
die Abrechnung der Aufwendungen und Leistungen nach §§ 25 und 47 bis 52, auch wenn diese über eine Krankenkasse im Rahmen des § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1091), gewährt werden,
9.
die Aufgaben nach § 4 und § 97 Absatz 5, soweit sich diese auf die Leistungsbereiche des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 376), sowie der §§ 61 bis 66, 70 und 71 beziehen,
10.
die Durchführung der §§ 75 bis 80, soweit sich diese auf die Leistungsbereiche der §§ 61 bis 66 und 70 beziehen,
11.
die Aufgaben nach § 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 97 Absatz 5, soweit sich diese auf den Leistungsbereich des § 73 innerhalb von vollstationären Pflegeeinrichtungen beziehen,
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
III
Zuständig für
1.
Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 47 für Schülerinnen und Schüler in Heimen des Hamburger Schulvereins,
2.
die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 Absatz 4 (Schülerbeförderung), § 34 Absatz 5 (Lernförderung) und § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen)
ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
IV
Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 Absatz 7
ist das Bezirksamt Eimsbüttel.
V
(1) Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinne der SGB XII-Schiedsstellenverordnung (SGB XII-SchVO) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. . 534), geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die für die Sozialhilfe zuständige Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 1 SGB XII-SchVO und für die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe im Sinne der SGB XII-Schiedsstellenverordnung ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Die für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständige Stelle im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 2 SGB XII-SchVO ist
die die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 SGB XII-SchVO
die Finanzbehörde.
VI
Zuständig für die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung des Verdachts auf Leistungsmissbrauch anhand von Daten, die nach § 67 e Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686, 3689), übermittelt werden, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
VII
(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) Fachbehörde für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 Absatz 4, § 34 Absatz 5 und § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
VIII
(1) Abschnitt I Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Anordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Januar 2005 (Amtl. Anz. S. 109) außer Kraft.
Hamburg, den 19. September 2006
Der Senat
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