Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 10. März 1994
Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes Vom 10. März 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 31. August 2021 (Amtl. Anz. S. 1449) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung zur Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 10. März 1994 | 01.01.2004 |
I | 08.09.2021 |
II | 08.09.2021 |
III | 08.09.2021 |
I
(1) Zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Schule und Berufsbildung.
(2) Sie nimmt, soweit in den Abschnitten II und III nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 sowie § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 4 wahr.
II
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 ist
der Senat - Personalamt -.
Es ist gemäß § 71 Absatz 8 auch zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft.
(2) In diesem Rahmen nimmt es die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.
III
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Pflegeberufen gemäß § 71 Absatz 8 ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(2) In diesem Rahmen nimmt sie die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1 und § 77 Absatz 3 Satz 2 wahr.
Hamburg, den 10. März 1994
Der Senat
Feedback