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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland Vom 17. September 1980

Anordnung über Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland Vom 17. September 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. November 2021 (Amtl. Anz. S. 2093)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland vom 17. September 198001.01.2004
I04.12.2021
II01.10.2010
III04.12.2021

I

Auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzblatt II Seite 875) wird bestimmt:
1.
Zuständige Behörde gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
2.
Zuständige Behörde gemäß Artikel 6 des Übereinkommens im Rahmen ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Beglaubigung von verbraucherschutzrechtlichen Urkunden ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Daneben sind zuständige Behörden in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich
a)
der Präsident des Landgerichts, dieser auch bei Urkunden hamburgischer Notare,
b)
der Präsident des Amtsgerichts.

II

Als zuständige Behörde nach
1.
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzblatt 11 Seite 1069),
2.
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt II Seite 813) wird
die Behörde für Inneres und Sport
bestimmt.

III

1.
Zuständig für Beglaubigungen zum Zweck der Legalisation ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
2.
Zuständig für Beglaubigungen zum Zweck der Legalisation im Rahmen ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme von verbraucherschutzrechtlichen Urkunden ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Daneben sind zuständig in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich
a)
der Präsident des Landgerichts, dieser auch bei Urkunden hamburgischer Notare,
b)
der Präsident des Amtsgerichts.
Hamburg, den 17. September 1980
Der Senat
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