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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen Vom 4. August 2022

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen Vom 4. August 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen vom 4. August 202201.04.2022
I01.04.2022
II01.04.2022
III01.04.2022

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Aufgaben der Prozessführung im Rahmen der Abgabenerhebung nach § 9 und der Mittelverwendung nach § 10 ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

II

Erhebungsbehörde nach § 9 Absätze 1, 2 und 9 und § 10 Absatz 4 ist
die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

III

(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 12. Mai 2020 (Amtl. Anz. S. 637) und die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen vom 12. Mai 2020 (Amtl. Anz. S. 638) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
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