AsylblGDAnO HA 2023
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. Dezember 2022

Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. Dezember 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. Dezember 202201.01.2023
I01.01.2023
II01.01.2023
III01.01.2023
IV01.01.2023
V01.01.2023
VI01.01.2023
VII01.01.2023
VIII01.01.2023

I

Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 763), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.

II

(1) Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 965), an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG bestimmt sich, soweit nicht nachstehend abweichend geregelt, nach der Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Februar 2020 (Amtl. Anz. S. 265), geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2115), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Zuständigkeit für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 762), die innerhalb und außerhalb Hamburgs an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erbracht werden, bestimmt sich nach der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19. September 2006 (Amtl. Anz. S. 2329), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (Amtl. Anz. S. 1217), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Zuständig für die
1.
Erbringung von existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII, die innerhalb und außerhalb Hamburgs an suchtkranke Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erbracht werden,
2.
Erbringung von Leistungen der Pflege in stationären Einrichtungen außerhalb Hamburgs für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG,
3.
Überprüfung der Bestattungskosten nach § 3 in Verbindung mit § 6 AsylbLG sowie § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII und die Abrechnung der Bestattungskosten,
4.
Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über erforderliche orthopädische Hilfsmittelkosten nach § 3 in Verbindung mit §§ 4 und 6 AsylbLG im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord, soweit diese nicht von einer Krankenkasse im Rahmen der Betreuung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden,
5.
Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über Pflegehilfsmittel nach § 3 AsylbLG in Verbindung mit § 6 AsylbLG und § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 64d SGB XII im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord
ist
das Bezirksamt Eimsbüttel.
(4) Zuständig für die Abrechnung der Aufwendungen und Leistungen nach § 3 in Verbindung mit §§ 4, 6 und 6a AsylbLG sowie § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 25 und 47 bis 52 SGB XII, auch wenn diese über eine Krankenkasse im Rahmen einer Betreuung nach § 264 Absatz 1 beziehungsweise § 264 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(5) Zuständig für die Gewährung von Taschengeld (individueller Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) für in der Freien und Hansestadt Hamburg inhaftierte Untersuchungshaftgefangene ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(6) Zuständig für die Leistungen in Nothelfer- und Krankenhilfefällen nach §§ 6a und 4 AsylbLG für alleinstehende wohnungslose Personen, die zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren oder die von außerhalb in die Freie und Hansestadt Hamburg zurückkehren, und deren Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Antragsstellung unklar ist, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

III

Für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäß § 3 Absatz 4 und § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 34 SGB XII bestimmt sich die Zuständigkeit für die einzelnen Leistungsarten entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII in der jeweils geltenden Fassung, nach der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.

IV

Zuständig für streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Leistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AsylbLG, ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

V

Die Zurverfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG obliegt dem jeweiligen Betreiber der Aufnahmeeinrichtung oder der vergleichbaren Einrichtung.

VI

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 10 AsylbLG werden
der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
übertragen.

VII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

VIII

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 31. Januar 1994 (Amtl. Anz. S. 317) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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