Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen Vom 3. März 2020
Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen Vom 3. März 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. Dezember 2022 (Amtl. Anz. 2023 S. 9) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom 3. März 2020 | 01.03.2020 |
I | 01.07.2020 |
II | 01.07.2020 |
III | 01.07.2020 |
IV | 01.03.2020 |
V | 01.07.2020 |
VI | 01.03.2020 |
VII | 07.01.2023 |
VIII | 01.03.2020 |
I
Zuständig für die Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379), sowie der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 3. März 2020 (HmbGVBl. S. 164), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
1.
in Bezug auf die Friedhöfe Ohlsdorf, Öjendorf, Volksdorf und Wohldorf, soweit im Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absätze 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 4 und § 16 Absatz 3 BestattG
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
2.
im Übrigen
die Bezirksämter.
II
(1) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 Satz 3 BestattG beim Fund der Leiche eines Unbekannten ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Zuständige Behörde nach
1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BestattG (Herausgabe des Vordrucks für Todesbescheinigung),
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 BestattG (bei grenzüberschreitenden Leichenbeförderungen auf dem Wasser- oder Luftweg)
ist
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.
(3) Zuständige Behörde nach
1.
§ 15 Absatz 3 BestattG (Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Krematoriums),
2.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Zulassung einer Ausnahme von der Friedhofspflicht),
3.
§ 26 Absatz 1 BestattG (Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen) hinsichtlich der Genehmigung von Mausoleen,
4.
§ 26 Absatz 3 BestattG (Erhaltungsverpflichtungen für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale),
5.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Fristbestimmung für den Antrag auf Aushändigung der Grabmale und Grabgegenstände) und
6.
§ 32 Absatz 4 Satz 3 BestattG hinsichtlich der Zulassung einer Ruhezeit unter 25 Jahren für den gesamten Friedhof
ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(4) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4 und § 16 Absatz 3 Satz 1 BestattG ist
1.
für verstorbene wohnungslose Personen
das Bezirksamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihre letzte Meldeadresse oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hatte,
2.
für verstorbene wohnungslose Personen, die in Hamburg zu keinem Zeitpunkt gemeldet waren, und
3.
für verstorbene Personen, deren Identität nicht feststellbar ist,
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
(5) Zuständige Behörde nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BestattG (Ermächtigung für die zusätzliche Leichenschau) ist
das Bezirksamt Altona.
(6) Zuständige Behörde nach § 3 Absätze 2 bis 5, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 3, § 8 und § 9 BestattG ist
das Bezirksamt Wandsbek.
III
Zuständig für die Durchführung des Gräbergesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257, 2260), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
IV
Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 853), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 HFG wird bestimmt:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Bestattungsgesetzes, die im Bereich der Friedhöfe Ohlsdorf, Öjendorf, Volksdorf und Wohldorf oder im Zusammenhang mit einer Bestattung auf diesen Friedhöfen begangen werden, ist
die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -.
V
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist
die Finanzbehörde.
(2) Die für das Bestattungs- und Friedhofswesen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
Sie ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 HFG.
VI
Zuständig für die Unterhaltung und Verwaltung der übrigen staatlichen Friedhöfe sind
die Bezirksämter.
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
im Hinblick auf die Aufgaben der Bezirksämter nach Abschnitt 1 des Bestattungsgesetzes sowie nach § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absätze 3 und 4, § 13 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und § 32 Absätze 4 und 5 BestattG
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
2.
im Übrigen
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
VIII
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom 22. Oktober 1996 (Amtl. Anz. S. 2777) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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