WehrPflGDAnO HA 2011
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts Vom 10. September 2002

Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts Vom 10. September 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom 10. September 200210.12.2011
I01.04.2023
II10.12.2011
III10.12.2011
IV01.07.2020
V01.04.2023
VI10.12.2011

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1731) und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Sie nehmen die Aufgaben wahr, die den kreisfreien Städten und den Landkreisen zugewiesen sind.
(3) Meldebehörde im Sinne des Wehrpflichtgesetzes ist
das Amt Hamburg Service.

II

Die Mitwirkung bei der Anlegung von Personennachweisen für Seeleute (§ 15 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 3 WPflG) obliegt
der Hamburg Port Authority.

III

(1) Zuständig für
1.
die Erteilung der Zustimmung zur Mitwirkung als Helfer im Katastrophenschutz und zur Genehmigung von Unterbrechungen (§ 13 a Absatz 1 WPflG) sowie zur Anzeige nach § 13 a Absatz 3 WPflG, soweit in Vorschriften oder Vereinbarungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Anzeige über den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei (§ 42 Absatz 2 WPflG)
ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Zuständig für Genehmigungen zum Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes oder zu seinem Verlassen (§ 48 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 WPflG) sind
1.
für Wehrpflichtige im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer ihrer Aufsicht unterliegenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
der Senat - Personalamt -,
2.
im Übrigen
die Behörde für Inneres und Sport.

IV

(1) Vorschlagsberechtigt gemäß § 1 Absatz 1 der Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV) vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1258), sind
1.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 UkV, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist,
der Senat - Personalamt - als oberste Landesbehörde,
2.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 UkV
die Behörde für Inneres und Sport,
3.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 UkV, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist,
der Senat - Personalamt -
und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit,
4.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 9 UkV
die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
5.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 7 UkV
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
6.
für Wehrpflichtige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 8 UkV
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
7.
für die wehrpflichtigen Beschäftigten
7.1
der Bürgerschaftskanzlei,
7.2
der Fraktionen der Bürgerschaft,
7.3
von Bürgerschaftsabgeordneten
die Bürgerschaft,
8.
in allen anderen Fällen (§ 1 Absatz 1 Nummer 12 UkV)
der Senat - Personalamt -
und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 1 Absatz 3 UkV ist
der Senat - Personalamt -.
(3) Oberste Landesbehörde für die gutachtliche Stellungnahme nach § 2 Absatz 3 UkV ist für
1.
Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 UkV
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
2.
Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben d und g
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(4) Die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern und bei der Wehrbereichsverwaltung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 UkV) benennt
die Behörde für Inneres und Sport.

V

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

VI

Die Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom 10. September 2002 (Amtl. Anz. S. 3993) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 28. November 2011
Der Senat
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